6.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die als Lohnbestandteil geltenden Optionen des Ex-Ehemannes hätten zwischen 2005 und 2008 erheblich an Wert verloren. Diesbezüglich ist auf das Parteibefragungsprotokoll im Ehescheidungsverfahren vom 6. Juli 2017 zu verweisen (vgl. Vi-act. 56 – 5/5). Dernach begründet der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren - nach richterlicher Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage unter Strafandrohung - die erheblichen Vermögensschwankungen wie folgt: