2.1), ob die Gegenleistung der Deckung des Existenzbedarfs dient oder nicht. Das Vermögen darf deshalb auch zur Luxus-Finanzierung verwendet werden, ohne dass dies als Vermögensverzicht angesehen wird, sofern die Auslagen belegt werden (können). Die Vorinstanz wird mithin den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung dieser nachgereichten Daten neu zu ermitteln haben. Soweit bloss ein Kontoauszug eingereicht wurde, hat indessen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die Ausgaben, welche über die in den gesetzlichen Pauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, zu konkretisieren.