10 auszumachen. Diese erst im vorliegenden Verfahren belegten erheblichen Ausgaben konnten von der Vorinstanz bis anhin zwangsläufig nicht berücksichtigt werden. Angesichts der Betragshöhe liegt es nahe, dass trotz eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 152'154.50 in den Jahren 2005 bis 2008 das jeweils vorhandene Vermögen aufgrund der verschwenderischen Lebensführung des Ehepaares angezehrt wurde bzw. werden musste. Nicht von Bedeutung für die Beurteilung eines Vermögensverzichts ist wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.1), ob die Gegenleistung der Deckung des Existenzbedarfs dient oder nicht.