5.4 Mit der Berücksichtigung eines pauschalen Vermögensverbrauchs von Fr. 20'000.-- pro Jahr hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin von der Beweisführung der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe befreit. Der in diesem Sinne von der Vorinstanz angerechnete pauschale Vermögensverbrauch wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätten als Familie trotz des erheblichen Lohnrückganges des Ehemannes ihren gewohnt hohen Lebensstandard