Da das Vermögen des Ehepaares zwischen dem 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 von ursprünglich rund Fr. 731'680.-- innert vier Jahren trotz eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 152'154.50 praktisch verbraucht wurde, war die Vorinstanz gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und von der Beschwerdeführerin entsprechende Auskünfte zu verlangen (vgl. Vi-act. 14).