5.3 Wie bereits ausgeführt herrscht zwischen den Parteien insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes bestand, welches heute indes nicht mehr vorhanden ist. Es ist diesbezüglich auch unbestritten, dass das Ehepaar C.________ während ihrer Ehe eine Vermögensabnahme von Fr. 668'615.-- (vom 1.1.2005 bis 31.12.2008) zu verzeichnen hatte.