Mithin errechnete die Vorinstanz per 1. Januar 2009 einen Vermögensverzicht von Fr. 556'000.--, den sie der Beschwerdeführerin infolge der Gütertrennung mit Wirkung ab 14. Juli 2009 zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 278'000.--, anrechnete. Daraus resultierte per 1. Januar 2015 ein anzurechnender Vermögensverzicht (unter Berücksichtigung eines jährlichen Jahresabzugs von Fr. 10'000.--) von Fr. 218'000.--, per 1. Januar 2016 ein solcher von Fr. 208'000.-- und per 1. Januar 2017 ein solcher von Fr. 198'000.-- (vgl. Vi-act. 62 und Vi-act. 42 ff.).