Gestützt darauf ging die Vorinstanz für die Jahre 2006 bis 2009 (per 1.1. des jeweiligen Jahres) mangels Vorliegen von Belegen für die Vermögensabnahme der Jahre 2005 bis 2008 von folgender Vermögensverzichtssituation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes aus (unter Abzug eines jährlichen Vermögensverbrauchs von Fr. 20'000.-- in Berücksichtigung des Einkommensrückganges des Ehemannes in den Jahren 2005 bis 2008, vgl. angefochtener Entscheid Erw. 17):