7 wohnten Lebenshaltung benötigt wurde, sei nicht erbracht. Die Vermögensabnahme könne nicht vollständig belegt werden, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und ihr daher in Folge der Gütertrennung per 14. Juli 2009 die Hälfte des Fehlbetrages von Fr. 278'000.-- als Vermögensverzicht anzurechnen sei. Nachfolgend gilt es die Vermögensabnahme rechtlich zu qualifizieren. Zu prüfen ist mithin, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht ein Verzichtsvermögen als Einkommen angerechnet hat und falls ja, wie hoch dieses ist.