Ihre Familie habe über Jahre hinweg über den Verhältnissen gelebt. Hierfür dürfe sie nicht abgestraft werden, denn das Ergänzungsleistungssystem biete keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen. Die Vorinstanz bringt in Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts vor, es verbleibe nach Abzug aller ausgewiesenen Schulden und Auslagen für die Jahre 2005 bis 2008 eine Vermögensabnahme von Fr. 556'000.--. Diese könne nicht belegt werden, wodurch ein Verzicht nicht auszuschliessen sei. Der Beweis für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Geld zur Führung der ge-