5. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es sei ihr kein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 278'000.-- anzurechnen. Ihr Ex-Ehemann sei bis 2004 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe dannzumal ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 302'787.-- erzielt. Seit 2005 sei er nur mehr Temporär- und Teilzeitstellen nachgegangen und habe in den darauffolgenden Jahren ein deutlich tieferes Einkommen erzielt. Gleichwohl habe er sich und seiner Familie den gewohnt hohen Lebensstil gegönnt. Ihre Familie habe über Jahre hinweg über den Verhältnissen gelebt.