SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 (vgl. Art.113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11 vom 14.12.1990]) grundsätzlich gemeinsam zu unterschreiben haben und der allenfalls die Steuerdeklaration nicht unterzeichnenden Person Frist zur Nachreichung der Unterschrift anzusetzen ist. Zudem war/ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, nunmehr unter anderem bei der Steuerverwaltung die Steuererklärungen (u.a. der Jahre 2005 bis 2008) zu verlangen, die Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur jeweiligen Steuererklärung zu eruieren und danach bei der Vorinstanz nachzureichen.