Indes ist diese Darstellung betreffend die Steuerdeklarationen deshalb fraglich, weil verheiratete Personen die Steuererklärung gemäss § 132 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 (vgl. Art.113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11 vom 14.12.1990]) grundsätzlich gemeinsam zu unterschreiben haben und der allenfalls die Steuerdeklaration nicht unterzeichnenden Person Frist zur Nachreichung der Unterschrift anzusetzen ist.