6 nisse gehabt, da alle Vermögenswerte auf den Ehemann gelautet hätten. Auch seien Vermögensdispositionen bis zur Trennung ausschliesslich durch ihren Ehemann vorgenommen worden. Sie habe keine Kenntnis von den Vermögensschwankungen in den Jahren bis zur Trennung gehabt und könne hierzu daher auch keine detaillierte Auskunft geben oder entsprechende Belege einreichen. Die einzigen Belege, die der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vermögenswerte aus den Jahren 2002 bis 2009 zur Verfügung stünden, seien diejenigen, welche der Ex-Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereicht habe.