Dabei gilt − wie bereits erwähnt − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich das entäusserte Vermögen anrechnen lassen muss. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während der Ehe kaum Kenntnisse noch Einsicht in die familiären Einkommens- und Vermögensverhält-