4.4 Zwischen den Parteien herrscht insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes bestand, welches heute nicht mehr vorhanden ist. Dementsprechend trägt nach dem vorstehend Gesagten die Beschwerdeführerin als Leistungsansprecherin die Beweislast dafür, dass sie das Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat bzw. haben. Mithin hat die Beschwerdeführerin aufzuzeigen und nachzuweisen, für was sie das Geld ausgegeben hat bzw. haben. Dabei gilt − wie bereits erwähnt − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.