4.3 In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 484; BGE 121 V 204 Erw. 6b und c; Bundesgerichtsurteil 9C_934/2009 vom 28.4.2010 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Richter haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen und BGE 125 V 193 Erw. 2).