5 Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 208 Erw. 6a). Mithin hat dieser die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen anrechnen lassen muss (vgl. AHI 4/1995 S. 168 f.).