3.3 Gleichwohl über die güterrechtliche Auseinandersetzung bis dato noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gilt als zu Recht unbestritten, dass das Verhalten beider Eheleute vor Eintritt der Gütertrennung per 14. Juli 2009 im Rahmen der Verzichtsprüfung zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin ein allfälliger Vermögensverzicht vor der Trennung zur Hälfte anzurechnen ist. 4. Es rechtfertigt sich ferner auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: