3.2 Die Beschwerdeführerin heiratete am ________. Am 14. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Dieser ordnete im Eheschutzverfahren die Gütertrennung mit Wirkung ab 14. Juli 2009 an. Mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2015 – bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016 - wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist bis dato jedoch noch nicht erfolgt.