4 Folge, dass ungeachtet der gegenseitigen Unterstützungspflicht der Ehegatten, welche den Ergänzungsleistungen grundsätzlich vorgeht, ein Anspruch unter Umständen auch dann zu bejahen wäre, wenn der Ehegatte des Leistungsansprechers ohne adäquate Gegenleistung auf erhebliche Vermögenswerte verzichtet hat. Ein solches Ergebnis liesse sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und würde nicht nur zu Ungleichbehandlung führen, sondern auch Missbräuchen Vorschub leisten (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 488 mit Hinweis auf AHI 2003 222 f. Erw.