Stichhaltige Gründe, weshalb dies nur beim anrechenbaren Vermögen selbst, nicht aber bei einem allfälligen Vermögensverzicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Selbst der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Art. 11 Rz. 488; Bundesgerichtsurteil P 30/06 vom 5.2.2007 Erw. 4.5). Unter anderem soll damit vermieden werden, dass sich die Ausgleichskassen mit güterrechtlichen Fragen zu befassen haben.