3.1 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesst das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Stichhaltige Gründe, weshalb dies nur beim anrechenbaren Vermögen selbst, nicht aber bei einem allfälligen Vermögensverzicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich.