4. Subeventualiter sei (recte: seien) bei der Leistungsermittlung für die Jahre 2015, 2016 und ab 2017 bei der Berechnung des Vermögensverzehrsbetrages die Schulden der Beschwerdeführerin vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen und ihr Ergänzungsleistungen zur IV zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 2 E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2018 trägt die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: