3. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March, Verfahrens- Nr. ________, zu sistieren und hernach gestützt auf die Akten und Ergebnisse im Scheidungsverfahren über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.