D. Dagegen reicht A.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4.1.2018 aufzuheben 2. Es sei bei der Leistungsermittlung für die Jahre 2015, 2016 und ab 2017 bei den anrechenbaren Einnahmen von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen und der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zur IV zuzusprechen. Zudem sei der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige als Position in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzunehmen.