{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8ce61a7ef650ff197bbf68f2aeb8755"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_24", "Checksum": "66d8ffabf420435448da260b0641e908"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:18", "Checksum": "dc1223f671eb73b1f86685c03e3ad692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 24\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n6.5 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin den Vermögensverzicht aufgrund eines unvollständig erstellten Sachverhalts ermittelt\nhat, wofür zu wesentlichen Teilen die Beschwerdeführerin verantwortlich ist, welche rechtserhebliche Sachverhaltselemente erst im gerichtlichen Verfahren vorund beigebracht hat. Da es nicht am Verwaltungsgericht liegt, diese - teils grundlegenden - Abklärungen (z.B. betr. Optionen; auf Kontoauszug ausgewiesene\nPositionen) vorzunehmen, ist die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung\ndes Sachverhaltes und Neubeurteilung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dabei ist daran zu erinnern, dass mit dem die Verwaltung\ntreffenden Untersuchungsgrundsatz ebenbürtig die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen korreliert, was auch für den Antrag der Beschwerdeführerin auf\n\n12\nBeizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren gilt, zumal davon auszugehen\nist, dass sie auch in jenem Verfahren jeweils entsprechend dokumentiert wird.\n\n6.6 Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich die nachfolgenden Hinweise.\n\n6.6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt das durch die Vorinstanz in der EL-\nBerechnung angerechnete Sparguthaben im Betrag von Fr. 78'443.-- (für 2015),\nFr. 11'981.-- (für 1.1.2016 bis 31.10.2016) sowie Fr. 7'901.-- (ab 1.1.2017). Diese\nZahlen seien angesichts der Steuererklärungen der Jahre 2014 (Fr. 75'479.--),\n2015 (Fr. 9'016.--) und 2016 (Fr. 4'936.--) nicht korrekt. Die Vorinstanz hat diese\nAbweichungen nicht begründet, weshalb das angerechnete Sparguthaben vorliegend entsprechend nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wird im Rahmen der\nNeubeurteilung diese Unstimmigkeiten zu prüfen bzw. zu begründen haben.\n\n6.6.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht (mehr) geltend, dass für die\nKalenderjahre 2015 bis 2017 die AHV-Mindestbeiträge in der EL-Berechnung zu\nberücksichtigen seien. Soweit sie geltend macht, es seien ab dem Kalenderjahr\n2018 die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzunehmen, kann vorliegend darauf nicht eingetreten werden,\nda dies nicht Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheide\nwar. Gegenstände über welche die Vorinstanz (bzw. die erste Instanz) zu Recht\nnicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdebehörde (vgl. Bertschi Martin, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §19-28 N 45).\n\n7.1 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren bis\nzum rechtskräftigen Entscheid hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March zu\nsistieren. Infolge Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung erweist sich dieser Verfahrensantrag als obsolet. Die Vorinstanz\nweist zudem zu Recht darauf hin, dass allfällige künftige Forderungen vorliegend\nkeinen Grund für eine Sistierung bilden können und ihnen allenfalls zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Vernehmlassung S. 3 f. Ziff. 14).\n\n7.2 Soweit die Beschwerdeführerin subeventualiter die Berücksichtigung sämtlicher Schulden bei der Ermittlung des Vermögensverzehrsbetrages beantragt,\nso erweist sich vorliegend auch dieser Antrag infolge Rückweisung der Sache an\ndie Vorinstanz als obsolet.\n\n13\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts errechnet hat. Die Beschwerde ist - soweit darauf eingetreten werden kann - gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der\nErgänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n9.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art.\n1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\n\n9.2 Da das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen mit der Frage des Vermögensverzichts zu befassen hatte und die Angelegenheit diesbezüglich infolge\nGutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erweist sich\ndas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesem Verfahrensausgang entsprechend als hinfällig.\n\nGemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht\nfestgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der\nStreitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g\nATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ\n280.411) sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\neinen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der\nmassgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--\n(inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.\n\n14\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid\nNr. 1118/17 vom 4. Januar 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne\nder Erwägungen verfahre.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}