{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8ce61a7ef650ff197bbf68f2aeb8755"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_24", "Checksum": "66d8ffabf420435448da260b0641e908"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Angesichts der Betragshöhe liegt es nahe, dass trotz eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 152'154.50 in den Jahren 2005 bis 2008 das\njeweils vorhandene Vermögen aufgrund der verschwenderischen Lebensführung\ndes Ehepaares angezehrt wurde bzw. werden musste. Nicht von Bedeutung für\ndie Beurteilung eines Vermögensverzichts ist wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.1),\nob die Gegenleistung der Deckung des Existenzbedarfs dient oder nicht. Das\nVermögen darf deshalb auch zur Luxus-Finanzierung verwendet werden, ohne\ndass dies als Vermögensverzicht angesehen wird, sofern die Auslagen belegt\nwerden (können). Die Vorinstanz wird mithin den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung dieser nachgereichten Daten neu zu ermitteln haben. Soweit bloss ein Kontoauszug eingereicht wurde, hat indessen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die Ausgaben, welche über die in den gesetzlichen Pauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, zu konkretisieren.\n\n6.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die als Lohnbestandteil geltenden Optionen des Ex-Ehemannes hätten zwischen 2005 und 2008 erheblich an Wert verloren. Diesbezüglich ist auf das Parteibefragungsprotokoll im\nEhescheidungsverfahren vom 6. Juli 2017 zu verweisen (vgl. Vi-act. 56 – 5/5).\nDernach begründet der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren - nach richterlicher Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage unter\nStrafandrohung - die erheblichen Vermögensschwankungen wie folgt:\n\n\"Diese Schwankungen haben sich ergeben, weil ich von D.________ mit\nOptionsscheinen bezahlt wurde. D.________ hatte einmal eine kräftige\nSteigerung im Kurs, der Markt hat das damals gezahlt. Diese Optionsscheine hatten eine Minimallaufzeit, und als der Kurs von D.________ eingebrochen ist, konnte ich diese nicht geltend machen, und das Geld war\nverloren. Das sind diese Kursschwankungen, die sich hier wiederspiegeln.\"\n\nGemäss den Veranlagungsverfügungen der Jahre 2002 und nachfolgenden entwickelte sich das Wertschriftenguthaben wie folgt: 2002: Fr. 548'676.--, 2003:\nFr. 671'951.--; 2004: Fr. 731'680.--; 2005: Fr. 558'785.--; 2006: 345'861.--; 2007:\n196'641.--; 2008: Fr. 63'065.--. Die D.________ kannte in den fraglichen Jahren\nder Anstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin Optionsprogramme für\nMitarbeiter. Auch wenn ein Teil des Rückgangs des Wertschriftenguthabens dem\nVermögensverzehr zuzuschreiben ist, kann der zitierten Argumentation nicht jede\nBerechtigung abgesprochen werden. Die Annahme, dass als Lohnbestandteil zu\nqualifizierende (gesperrte) Optionen einen Wertverlust hinnehmen mussten, liegt\n\n11\nnahe. Indes lassen sich weder den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu nähere Angaben entnehmen. Da diesem Umstand indes\nnicht von vornherein die Relevanz für die Frage eines Vermögensverzichts durch\ndie Beschwerdeführerin abgesprochen werden kann, gilt es dies entsprechend\nabzuklären. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass ihr Ehemann seine\nBehauptung im Rahmen der zivilgerichtlichen Regelung der güterrechtlichen\nScheidungsfolgen substantiiert hat oder zu substantiieren hat. So oder anders ist\nes nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits diese Darstellung im vorliegenden Verfahren nicht belegt, beispielsweise durch Beibringen der\njeweiligen Steuerdeklarationen (hierzu vgl. vorstehend Erw. 4.5.2). Indes kann ihr\ndies im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil gereichen. Sie wird jedoch\naufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der von der Vorinstanz ohnehin neu\nvorzunehmenden Ermittlung eines allfälligen EL-Anspruches der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende Erw. 6.2) auch in diesem Punkt die erforderlichen Belege\nbeizubringen haben.\n\n6.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend erstmals geltend, dass unter anderem im Februar 2006 mehrere Tausend Franken in die finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Grossmutter ihres Ex-Mannes geflossen seien. Gestützt auf den Kontoauszug vom 2. März 2006 für den Monat Februar 2006 ist\nersichtlich, dass Fr. 4'904.-- an die Spitex und Fr. 15'164.05 an das Seniorenzentrum Altendorf überwiesen wurden. Wie die Vorinstanz indes zu Recht ausführt,\nhandelt es sich hierbei um einen Vermögensverzicht, soweit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich um Geldzahlungen in Erfüllung der Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB handelt (vgl. Müller, a.a.O.,\nRz 674 zu Art. 11). Auch diesen allfälligen Nachweis wird die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neubeurteilung zu erbringen haben.\n\n"}