{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8ce61a7ef650ff197bbf68f2aeb8755"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_24", "Checksum": "66d8ffabf420435448da260b0641e908"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Indes ist diese Darstellung betreffend die Steuerdeklarationen\ndeshalb fraglich, weil verheiratete Personen die Steuererklärung gemäss § 132\nAbs. 2 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 (vgl.\nArt.113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG;\nSR 642.11 vom 14.12.1990]) grundsätzlich gemeinsam zu unterschreiben haben\nund der allenfalls die Steuerdeklaration nicht unterzeichnenden Person Frist zur\nNachreichung der Unterschrift anzusetzen ist. Zudem war/ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, nunmehr unter anderem bei der Steuerverwaltung die\nSteuererklärungen (u.a. der Jahre 2005 bis 2008) zu verlangen, die Angaben im\nWertschriften- und Guthabenverzeichnis zur jeweiligen Steuererklärung zu eruieren und danach bei der Vorinstanz nachzureichen.\n\n5. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es sei ihr kein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 278'000.-- anzurechnen. Ihr Ex-Ehemann sei\nbis 2004 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe dannzumal ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 302'787.-- erzielt. Seit 2005 sei er nur\nmehr Temporär- und Teilzeitstellen nachgegangen und habe in den darauffolgenden Jahren ein deutlich tieferes Einkommen erzielt. Gleichwohl habe er sich\nund seiner Familie den gewohnt hohen Lebensstil gegönnt. Ihre Familie habe\nüber Jahre hinweg über den Verhältnissen gelebt. Hierfür dürfe sie nicht abgestraft werden, denn das Ergänzungsleistungssystem biete keine Handhabe dafür,\neine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen.\n\nDie Vorinstanz bringt in Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts vor,\nes verbleibe nach Abzug aller ausgewiesenen Schulden und Auslagen für die\nJahre 2005 bis 2008 eine Vermögensabnahme von Fr. 556'000.--. Diese könne\nnicht belegt werden, wodurch ein Verzicht nicht auszuschliessen sei. Der Beweis\nfür die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Geld zur Führung der ge-\n\n7\nwohnten Lebenshaltung benötigt wurde, sei nicht erbracht. Die Vermögensabnahme könne nicht vollständig belegt werden, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und ihr daher in Folge der Gütertrennung per\n14. Juli 2009 die Hälfte des Fehlbetrages von Fr. 278'000.-- als Vermögensverzicht anzurechnen sei.\n\nNachfolgend gilt es die Vermögensabnahme rechtlich zu qualifizieren. Zu prüfen\nist mithin, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht ein Verzichtsvermögen als Einkommen angerechnet hat und falls ja, wie hoch dieses ist.\n\n5.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie\neine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann,\nrechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an. Um die Anrechnung\neines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die Beschwerdeführerin den Beweis der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (vgl. hierzu Erw. 4.3).\n\n5.2 Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen (Vi-act. 48 – 3/9), die sich\nim Anhang zur Verfügung vom 9. Juni 2017 befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2009 ein \"Vermögensverzicht \" in der Höhe von\nFr. 278'000.-- angerechnet worden ist (vgl. ferner Lit. B sowie Ziff. 18 des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 4.1.2018 [Vi-act. 62]). Dabei ist\ndie Vorinstanz gestützt auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2008\nvon folgender Vermögenssituation ausgegangen:\n\nStand: Vermögen: Vermögensveränderung: Einkommen Jahresausgaben\n31.12.2003 Fr. 671'951.-- + Fr. 123'275.-- Fr. 243'320.-- Fr. 120'045.--\n31.12.2004 Fr. 731'680.-- + Fr. 59'729.-- Fr. 302'787.-- Fr. 243'058.--\n31.12.2005 Fr. 558'785.-- - Fr. 172'895.-- Fr. 86'025.-- Fr. 258'920.--\n31.12.2006 Fr. 345'862.-- - Fr. 212'923.-- Fr. 227'076.-- Fr. 439'999.--\n31.12.2007 Fr. 236'641.-- - Fr. 109'221.-- Fr. 148'891.-- Fr. 258'112.--\n31.12.2008 Fr. 63'065.-- - Fr. 173'576.-- Fr. 164'526.-- Fr. 338'102.--\n\nGestützt darauf ging die Vorinstanz für die Jahre 2006 bis 2009 (per 1.1. des jeweiligen Jahres) mangels Vorliegen von Belegen für die Vermögensabnahme der\nJahre 2005 bis 2008 von folgender Vermögensverzichtssituation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes aus (unter Abzug eines jährlichen\nVermögensverbrauchs von Fr. 20'000.-- in Berücksichtigung des Einkommensrückganges des Ehemannes in den Jahren 2005 bis 2008, vgl. angefochtener\nEntscheid Erw. 17):\n\n8\nStand: Vermögensabnahme: Jahresabzug: Verzichtsvermögen:\n1.1.2006 Fr. 152'000.-- Fr. 152'000.--\n1.1.2007 Fr. 192'000.-- Fr. 10'000.-- Fr. 334'000.--\n1.1.2008 Fr. 89'000.-- Fr. 10'000.-- Fr. 413'000.--\n1.1.2009 Fr. 153'000.-- Fr. 10'000.-- Fr. 556'000.--\n\n"}