{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8ce61a7ef650ff197bbf68f2aeb8755"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_24", "Checksum": "66d8ffabf420435448da260b0641e908"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:18", "Checksum": "dc1223f671eb73b1f86685c03e3ad692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 24\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin heiratete am ________. Am 14. Juli 2009 reichte\ndie Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Dieser ordnete im Eheschutzverfahren die Gütertrennung mit Wirkung ab 14. Juli 2009 an. Mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2015 – bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts\nvom 15. Dezember 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016\n- wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist bis dato jedoch noch nicht erfolgt.\n\n3.3 Gleichwohl über die güterrechtliche Auseinandersetzung bis dato noch\nnicht rechtskräftig entschieden ist, gilt als zu Recht unbestritten, dass das Verhalten beider Eheleute vor Eintritt der Gütertrennung per 14. Juli 2009 im Rahmen\nder Verzichtsprüfung zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin ein allfälliger Vermögensverzicht vor der Trennung zur Hälfte anzurechnen ist.\n\n4. Es rechtfertigt sich ferner auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen:\n\n4.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst\ndie Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast\nnur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener\nPartei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 Erw. 3a mit Hinweisen).\n\n4.2 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade\ndas Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf\nErgänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistungen\numso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen –\n\n5\nFehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen,\nso trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V\n208 Erw. 6a). Mithin hat dieser die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen,\nund zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen anrechnen lassen muss (vgl. AHI 4/1995 S. 168 f.).\n\n4.3 In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der\nBeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. Carigiet/Koch,\na.a.O., S. 174; Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 484; BGE 121 V 204 Erw. 6b und c;\nBundesgerichtsurteil 9C_934/2009 vom 28.4.2010 Erw. 3 mit Hinweisen). Die\nRichter haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V\n360 Erw. 5b mit Hinweisen und BGE 125 V 193 Erw. 2). Danach gilt ein Beweis\nals erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf\n4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn\nes dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun,\nwird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen\nsowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-\nKafka/Wittwer, a.a.O., S. 417; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174).\n\n4.4 Zwischen den Parteien herrscht insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes bestand, welches heute nicht mehr vorhanden ist. Dementsprechend trägt nach dem vorstehend Gesagten die Beschwerdeführerin als Leistungsansprecherin die Beweislast dafür, dass sie das Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben\nhat bzw. haben. Mithin hat die Beschwerdeführerin aufzuzeigen und nachzuweisen, für was sie das Geld ausgegeben hat bzw. haben. Dabei gilt − wie bereits\nerwähnt − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gelingt ihr\ndieser Nachweis nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem\nsie sich das entäusserte Vermögen anrechnen lassen muss.\n\n4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während der Ehe kaum\nKenntnisse noch Einsicht in die familiären Einkommens- und Vermögensverhält-\n\n6\nnisse gehabt, da alle Vermögenswerte auf den Ehemann gelautet hätten. Auch\nseien Vermögensdispositionen bis zur Trennung ausschliesslich durch ihren\nEhemann vorgenommen worden. Sie habe keine Kenntnis von den Vermögensschwankungen in den Jahren bis zur Trennung gehabt und könne hierzu daher\nauch keine detaillierte Auskunft geben oder entsprechende Belege einreichen.\nDie einzigen Belege, die der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vermögenswerte aus den Jahren 2002 bis 2009 zur Verfügung stünden, seien diejenigen, welche der Ex-Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereicht habe.\n\n"}