{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8ce61a7ef650ff197bbf68f2aeb8755"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-24_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e2c64f052cb5d0870075aeaf5a1711cbfd48a270ce0c36db3c5e787e1dfae4fff8e3c77e182a32df252f1df45cba29fdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_24", "Checksum": "66d8ffabf420435448da260b0641e908"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Auflage 2009, S. 148).\nDies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum\nBezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte.\nDas Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe\ndafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und\ndanach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb\noder oberhalb einer \"Normalitätsgrenze\" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die\nVerwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte,\nRestaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS\n2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE\n115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). Dieser Grundsatz\nfindet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt.\n3\n2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch\nEinkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der\nTatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall\nkann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen,\nsondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen\nentgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die\nVoraussetzungen \"ohne rechtliche Verpflichtung\" bzw. \"ohne adäquate Gegenleistung\" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ\neines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht\n(vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).\n\n2.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im\nZeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf\nden Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte\nBetrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung\nüber die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301).\n\n3.1 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder\nSpital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert\nberechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig\ngeteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesst das\nPrinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Stichhaltige Gründe, weshalb\ndies nur beim anrechenbaren Vermögen selbst, nicht aber bei einem allfälligen\nVermögensverzicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Selbst der Umstand, dass\neine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden\nEhegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Art. 11 Rz. 488; Bundesgerichtsurteil\nP 30/06 vom 5.2.2007 Erw. 4.5). Unter anderem soll damit vermieden werden,\ndass sich die Ausgleichskassen mit güterrechtlichen Fragen zu befassen haben.\nEine andere Lösung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Denn dies hätte zur\n\n4\nFolge, dass ungeachtet der gegenseitigen Unterstützungspflicht der Ehegatten,\nwelche den Ergänzungsleistungen grundsätzlich vorgeht, ein Anspruch unter\nUmständen auch dann zu bejahen wäre, wenn der Ehegatte des Leistungsansprechers ohne adäquate Gegenleistung auf erhebliche Vermögenswerte verzichtet hat. Ein solches Ergebnis liesse sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen\nRegelung nicht vereinbaren und würde nicht nur zu Ungleichbehandlung führen,\nsondern auch Missbräuchen Vorschub leisten (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 488\nmit Hinweis auf AHI 2003 222 f. Erw. 2b; vgl. hierzu ferner Bundesgerichtsurteil\nP 30/06 vom 5.2.2007 Erw. 3.5).\n\n"}