6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 7. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers und Widerbeklagten (2/R) - die Beklagte und Widerklägerin (R) - und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: