79 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziffer 1) wird abgewiesen. 2. Das Feststellungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziffer 2) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Widerklage vom 11. April 2018 wird gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von Fr. mm.-- zuzüglich Zins von 5% seit 26. April 2018 zu bezahlen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.