10.2 Dem unterliegenden Kläger und Widerbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO), womit auch ein Ersatz für die Kosten des Privatgutachtens entfällt, ohne dass es der Erörterung bedarf, ob es sich hierbei um eine notwendige Auslage des vorliegenden Klageverfahrens i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gehandelt hat. 10.3 Der nicht durch externe Anwälte vertretenen Beklagten und Widerklägerin ist mangels eines besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_109/2013 vom 27.8.2013 Erw. 5).