9. Zusammenfassend ist das Leistungsbegehren in der Klage vom 1. Februar 2018 (Ziff. 1) abzuweisen, das Feststellungsbegehren in derselben Klage (Ziff. 2) 78 als gegenstandslos abzuschreiben und die Widerklage vom 11. April 2018 gutzuheissen. 10.1 Gemäss Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Das Verfahren ist kostenlos.