kein vom Wortlaut abweichender Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Weder ist es ungewöhnlich, dass neue Beweismittel oder eine andere Beweismittelwürdigung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes und zu einer Rückerstattungspflicht führen können, als bei Ausrichtung der rückzuerstattenden Leistungen, noch ist die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB zweideutig. Damit besteht auch kein Anlass, die Bestimmung von Ziff. 34.2 AVB in Anwendung der Unge- wöhnlichkeits- oder der Unklarheitenregel gegen die Widerklägerin auszulegen (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Ziff. 34.2 AVB ist mithin so zu verstehen, dass ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet