77 KK.2012.00043 vom 26. August 2014 befand dasselbe Gericht zudem, Ziffer 34.2 AVB sei enger als die gesetzliche Rückerstattungsordnung bei ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR und gehe als Vertragsbestandteil der nicht zwingenden Gesetzesbestimmung vor. Für den Rückerstattungsanspruch werde allein vorausgesetzt, dass die versicherte Person Leistungen bezogen habe, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestand. Insbesondere sei auch die Befreiungsmöglichkeit nicht vorgesehen, dass gutgläubig keine Bereicherung mehr vorhanden sei.