2.1) gegen den Versicherer auszulegen. Wo sich die Bedeutung einer Vertragsklausel im Gesamtzusammenhang ohne weiteres erschliesse, bleibe für die Anwendung der Unklarheitenregel von vornherein kein Raum (mit Hinweis auf BGE 133 III 61 Erw. 2.2.2.3). Damit sei Ziff. 34.2 AVB so zu verstehen, dass ein Rückerstattungsanspruch der Versichererin begründet werde, wenn eine Leistung ohne Leistungspflicht erfolgt sei, und zwar unabhängig vom Grund der fehlenden Leistungspflicht (vgl. Erw 5.4.2). Im Entscheid