Dass eine andere Beurteilung des Sachverhaltes, der die fragliche Leistungspflicht begründen könne, mittels neuer Beweismittel oder einer anderen Beweismittelwürdigung letztlich sodann zu einer Rückerstattungspflicht führen könne, sei nichts Ungewöhnliches. Die Formulierung von Ziff. 34.2 AVB sei auch nicht zweideutig. Es bestehe daher kein Anlass, die Bestimmung von Ziff. 34.2 AVB in Anwendung der Unge- wöhnlichkeits- oder der Unklarheitenregel (mit Hinweise u.a. auf BGE 135 III 225 Erw. 1.3, 135 III 1 Erw. 2.1) gegen den Versicherer auszulegen.