Nach dem Wortlaut sei eine "zu Unrecht bezogene Leistung" gleichbedeutend mit einer Leistung, die erbracht worden sei, ohne dass darauf ein Recht respektive ein Anspruch bestanden habe, was einer Leistung ohne Leistungspflicht entspreche. Eine weitere, kumulative Anforderung, namentlich die Verletzung einer Obliegenheit durch die versicherte Person, könne daraus nicht gelesen werden. Auch die systematische Einordnung von Ziff. 34.2 AVB lasse nicht darauf schliessen, dass die Rückerstattung (abweichend vom Wortlaut) zwingend (kumulativ) eine Verletzung einer Obliegenheit nach Ziff. 13 und 14 AVB voraussetze.