, N 2 zu Art. 62 OR). Zwar seien die von der Versichererin bereits erbrachten Taggelder ohne Rechtsgrund geleistet und seien damit nicht direkt aus dem Versicherungsverhältnis hervorgegangen. Der Rückerstattungsanspruch sei kraft der Bestimmung in Ziff. 34.2 AVB jedoch im Moment der unrechtmässigen Leistung aus Vertrag entstanden und könne daher daraus geltend gemacht werden. Die subsidiär beachtliche bereicherungsrechtliche Grundlage komme damit nicht zur Anwendung (vgl. Erw 5.3.2). Es bestehe kein Hinweis dafür, dass sich der Begriff "zu Unrecht" in Ziff. 34.2 AVB ausschliesslich auf Tatbestände bei (willentlicher) Verletzung der Obliegenheiten nach Ziff.