8.5.1 Ein vertraglicher Anspruch ist dort anzunehmen, wo er sich auf den Parteiwillen zurückführen lässt. Hat eine Leistung ihren Zweck verfehlt, so begründet dies vorab eine Leistungskondiktion, darüber hinaus aber auch einen vertraglichen Rückforderungsanspruch, falls die Parteien nicht nur den Zweck der Leistung, sondern darüber hinaus auch die Rückforderung für den Fall, dass der Zweck nicht erreicht werden sollte, vereinbart haben (vgl. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2017 Rz. 31.17 f.).