stattungsforderung gegen diesen richten würde. 8.4 Eine solche Konstellation ist dagegen vorliegend gegeben, in welcher eine (nicht geschuldete) Leistung an den Widerbeklagten als Versicherungsnehmer selber erbracht worden ist und sich die Rückerstattungsforderung der Widerklägerin gegen diesen richtet. Somit bedarf es in casu einer Auseinandersetzung, ob angesichts der Ziffer 34.2 der AVB (BB-act. 1) Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung findet, d.h. ob ihre Rückerstattungsforderung (als Forderung aus dem Versicherungsvertrag) vertraglicher Natur ist.