In der Erw. 3.3 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die Arbeitnehmer einer Versicherungsnehmerin nicht zu Vertragsparteien des Versicherungsvertrages nach Art. 87 VVG werden, so dass nicht erkennbar sei, worin im Verhältnis zwischen der Versichererin und der Versicherten die vertragliche Grundlage bestehen sollte, auf welche die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt werden könnte. Unter diesen Umständen musste das Bundesgericht nicht erörtern, ob angesichts Ziffer 34.2 der AVB Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung finden würde, wenn eine (nicht geschuldete) Leistung an den Versicherungsnehmer selber erbracht worden wäre und sich auch die Rücker-