133 III 356 Erw 3.2.1 in fine, mit Hinweis u.a. auf 127 III 421 Erw. 3c/bb, worin in Hinblick auf eine zu Unrecht bezogene Versicherungsleistung auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 42 II 674 Erw. 2a verwiesen wird, wonach sich die Rückforderung nicht aus Vertrag ergibt, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung - gleich wie bei Rückforderungen aus nichtigen Verträgen oder bei Rückforderungen aus künftigem Vertragsschluss, welcher nicht zustande gekommen ist. In diesem Sinn verjähren auch Rückforderungsansprüche von Leistungen, welche der Versicherer ohne Rechtsgrund erbracht hat, im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nach Art.