Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rückerstattungsansprüche betreffend Leistungen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht worden sind und sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erweisen, jedoch nicht stets als vertragliche Leistungen einzustufen (vgl. BGE 137 III 243 Erw 4.4.1; 133 III 356 Erw 3.2.1). Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz bloss auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern; vgl. Urteil BGer 4A_197/2018 vom 13.12.2018 Erw 3.2; 133 III 356 Erw 3.2.1 in fine, mit Hinweis u.a. auf 127 III 421 Erw.