8.2 Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einen Bereicherungsanspruch aus (vgl. Schulin, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 38 zu Art. 62 OR). Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag den Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht ungerechtfertigt, d.h. rechtsgrundlos bereichert sein kann (BGE 133 III 356 Erw. 3.2.1; 126 III 119 Erw. 3b und 3c).