8.1 Unbestrittenerweise hat der Widerbeklagte Taggelder in der Höhe von total Fr. mm.-- aus der Kollektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2) erhalten, welche von der Widerklägerin widerklageweise zurückgefordert werden. Nach den vorstehenden Erörterungen liegt in casu ein Wagnistatbestand im Sinne von Ziff. 27.1 lit. a AVB vor (zusammengefasst in Erw. 6.1 ff. hiervor), so dass die Leistungspflicht der Widerklägerin aus der Kollektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2) wegen dem Deckungsausschluss für Wagnisse gemäss Ziff. 27.1 lit. a AVB (BB-act. 1) entfällt.