3.1). Die Widerklägerin habe es zudem unterlassen, den Widerbeklagten in der vorvertraglichen Information gemäss Art. 3 VVG auf diese Spezialität hinzuweisen (vgl. Ziff. III. 1 S. 3 ff.). 74 Die Taggelder würden Lohnersatz darstellen und seien längst aufgebraucht. Etliche Ausgabenpositionen wären nicht oder nicht in dem Ausmass angefallen, wenn die Taggelder nicht ausgerichtet worden wären (vgl. Ziff. III. 1 S. 5).