Wenn das Gericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen sollte, dass die Klausel in objektiver Auslegung die Rückforderung zu einem vertraglichen Anspruch erhebe, so berufe sich der Widerbeklagte auf die Ungewöhnlichkeit der dergestalt ausgelegten Bestimmung. Er habe nicht erwarten müssen, dass sich in den AVB eine derartige, seine Rechte massiv schmälernde Norm finden würde, zumal die erwähnte Klausel einen geschäftsfremden Inhalt - er stehe ausserhalb der vertraglich abgemachten Hauptleistungen - aufweise (mit Hinweis auf BGE 138 III 412 Erw. 3.1).